Teilnahmebedingungen & Leistungsbeschreibung

Die Teilnahmebedingungen der Q Media Service BV betreffend den Wettbewerb „Qudos Award for Excellence „Produkt: Produkte, Content/Storys/Foto / Design / Material /Orte /Besonderheiten“

 

§ 1 Allgemeines/Anwendungsbereich/Vertragsabschluss/Stornierung

  1. Die hier angewandten Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse der Q Media Service BV (im Folgenden als „Organisator“ bezeichnet) gegenüber allen Interessenten und Kandidaten (im Folgenden „Kandidat “ genannt) die am Wettbewerb „Qudos Award for Excellence international teilnehmen. Entgegenstehende oder von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Organisator hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  2. Der Kandidat sichert mit seiner Online-Anmeldung zu, die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 1 Ziffer 1 der Teilnahmebedingungen und Leistungsbeschreibungen des Qudos Award for Excellence: zu erfüllen. Der Kandidat sichert darüber hinaus zu, für Auslandsüberweisungen & Aktionen in diesem Wettbewerb autorisiert zu sein.
  3. Die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Parteien ergeben sich aus der im Anhang ersichtlichen Aufgaben & Leistungsbeschreibungen sowie aus der zugehörigen Preisliste für den Wettbewerb „Qudos Award for Excellence“ . Im Falle der Ehrung/Honneurs eines durch den Kandidat eingereichten Produktes ,Content / Storys /Fotos / Designs / Materials/Ortes /Besonderheit sind durch den Kandidat zwingend weitere, kostenauslösende Leistungen zu buchen (das Q Honneurs Package, siehe auch § 4 II. der Teilnahmebedingungen und Leistungsbeschreibungen des „Qudos Award for Excellence:
  4. Der Organisator behält sich vor, bestimmte Produkte nicht zum Wettbewerb zuzulassen (etwaig schon gezahlte Beiträge werden dann zurückerstattet). Dazu zählen allgemein menschen- oder Tier verachtende Produkte oder Produkte, die gegen die guten Sitten oder auch auf verschiedene Landes Sitten verstoßen.
  5. Der Vertragsabschluss kommt mit dem Organisator wie folgt zustande: Mit dem Ausfüllen und Versenden der Online-Anmeldung durch den Kandidaten gibt dieser ein verbindliches Angebot ab. Die Annahme des Organisators erfolgt durch das Versenden einer Buchungsbestätigung/Auftragsbestätigung per E-Mail an die in der Anmeldung durch den Kandidat als Kontaktadresse angegebene persönliche E-Mail-Adresse.
  6. Zwar ist der Vertrag nach erfolgtem Abschluss wie unter Ziffer 5 dargelegt verbindlich, der Organisator räumt dem Kandidaten aber ein vertragliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ein. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und der Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich. Weiter gelten folgenden Bedingungen und Konditionen: Rücktritt bis 7 Tage vor dem letzten Anmeldetag: Rückerstattung von 20 % der entstandenen Kosten; d) Rücktritt bei weniger als 7 Tagen vor dem letzten Anmeldetag: keine Rückerstattung.

 

 

§ 2 Preise/ Zahlungsbedingungen/Rechnungsempfänger/ Adressänderung

  1. Die in der Preisliste ausgewiesenen Preise sind bindend. Für den Fall, dass eine stillschweigende Verlängerung der Laufzeiten stattfindet, gilt ab Beginn des Verlängerungszeitraums der zu diesem Zeitpunkt laut Preisliste geltende Preis als vereinbart. (siehe: https://Qudos-Award.com/Participate/Teilnahmebedingungen).
  1. Die Vergütung ist mit Erhalt der Rechnung sofort fällig. Die Rechnung erfolgt mittels einer E-Mail und Annahme des Organisators des Wettbewerbs an die in der Anmeldung durch den Kandidat angegebene E-Mail-Adresse. Eine Versendung der Rechnung auf dem Postwege erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kandidaten. Der Kandidat gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens zehn Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht. Es bleibt dem Organisator vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Bei abweichendem schriftlich fest vereinbartem Zahlung-Zeitpunkt beider Parteien gerät der Anmelder in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Anmelder sie nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Bei Zahlungsverzug kann die Präsentation des Produktes zur Auszeichnung nicht gewährleistet werden.
  2. Der Kandidat kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und auch nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  3. Gibt der Kandidat einen abweichenden Rechnungsempfänger an, sichert er damit zu, dass dieser abweichende Rechnungsempfänger mit diesen AGB`s einverstanden ist und das diese Maßnahme steuerlich unbedenklich sowie gegenüber den für den Kandidaten und den abweichenden Rechnungsempfänger zuständigen Finanzbehörden offen kommuniziert wurde bzw. wird. Auch bei der Angabe einer abweichenden Rechnungsadresse bleibt der Kandidat  der Vertragspartner des Organisators und ist damit zur Zahlung aller Beträge (insbesondere auch für Folgekosten durch ein gebuchtes  Q Honneurs Package) gegenüber dem Organisator verpflichtet. Der Organisator ist berechtigt, gegenüber dem Kandidaten  abzurechnen, auch wenn dieser einen abweichenden Rechnungsempfänger angegeben hat.

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Präsentation der Produkte im „Q Content Store“ ist auf eine bestimmte Dauer angelegt. Die Laufzeit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Präsentation auf „Qudos Web www.qudos-award.com und in der „Q APP“ sowie die Erwähnung in den von der Global Q Media Group, der auch der QUDOS-Award angehört, verwendeten Medien Formate sind auf unbestimmte Zeit angelegt. Auch hier gelten die jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
  2. Der Organisator ist berechtigt, diese Rechtsverhältnisse außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der Kandidat mit der Zahlung eines Betrages, trotz 2.Mahnung im Rückstand ist.
  3. Die ausgestellten Produkte müssen mit Auslaufen des Ausstellungszeitraums vom Anmelder zu einem festgelegten Zeitpunkt abgeholt werden. Nach dem Ende der Ausstellungsdauer werden die Exponate entnommen und zum Zwecke der Abholung vorbereitet. Termine und Details der Abholmöglichkeit werden vom Organisator rechtzeitig vorher gesondert mitgeteilt.

 

 

§ 4 Gewährleistung

  1. Der Organisator ist in der Art und Weise der Präsentationen der Produkte im „Q Content Store“ Berlin, im „Qudos for Excellence“ Yearbook, auf Qudos Web, in der „Q-APP“, im Rahmen der Preisverleihung und in allen weiteren internen wie externen Ausstellungen im In- und Ausland gestalterisch frei. Zu Zwecken der Produktpräsentation zur Auszeichnung und in Ausstellungen im In- und Ausland behält sich der Organisator vor, eventuell mitgelieferte Displays zu entfernen, diese einzulagern und gegebenenfalls zu entsorgen.
  2. Der Kandidat hat die Präsentation unverzüglich nach erstmaliger Veröffentlichung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Präsentation, bei verdeckten Mängeln mit deren Entdeckung. Unterlässt der Kandidat  die Mängelrüge, so gilt die Präsentation als mangelfrei genehmigt.
  3. Bei Mängeln in der Präsentation im „Q Content Store“, auf „Qudos Web „www.qudos-award.com und in der „Q-APP“ wird der Organisator diese so weit wie möglich beheben.
  4. Bei Mängeln im „Qudos for Excellence“ Yearbook und auch für den Fall, dass dem Kandidat nach der Freigabe des Eintrages Änderungswünsche auffallen, ist auch wegen des Freigabeverfahrens gemäß § 4 II. Ziffer 2 der Teilnahmebedingungen und Leistungsbeschreibungen des „Qudos Award for Excellence ein Recht des Kandidaten auf Unterlassung oder die Einführung eines Korrekturzettels wegen des damit verbundenen Aufwandes ausgeschlossen.
  5. Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, und auch nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes und auch nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Übernahme einer Garantie oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  6. Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz DSGVO.

Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und entsprechen den gültigen Richtlinien des Datenschutzes (DSGVO). Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen stimmt der Kandidat der Einwilligung in die Datennutzung und weiteren Zwecken zu.

§ 5 Schutzrechte/Rechtsverletzungen/Vertragsstrafe

  1. Mit der Anmeldung zum Wettbewerb sichert der Kandidat ausdrücklich zu, durch das angemeldete Produkt keine Rechte Dritter zu verletzen oder gegen die guten Sitten zu verstoßen.
  2. Jeder Kandidat hat – sowohl bei der Anmeldung, als auch im Laufe des Wettbewerbes nach der Anmeldung – den Organisator unverzüglich darüber zu informieren, wenn Dritte Rechte bezüglich des anzumeldenden oder angemeldeten Produkt, Content / Story /Foto / Design / Material /Ortes /Besonderheit geltend machen, sei es durch eine Berechtigungsanfrage, Abmahnung, gerichtliche Schritte oder Vergleichbares. Die Rechte muss der Kandidat bei Angriff von Dritten auf eigene Kosten und Umfang selbst vornehmen.
  3. Lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung entsprechende Anspruch Stellungen Dritter (siehe vorherige Ziffer) vor, ist der Organisator bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der geltend gemachten Ansprüche Dritter nicht verpflichtet, eine im Qudos Award for Excellence etwaig verliehene Ehrung/Honneurs im „Q Content Store“ Berlin, im „Qudos for Excellence“ Yearbook, auf „Qudos Web „www.qudos-award.com oder in der „Q-APP“ zu veröffentlichen und damit zu werben. Auch der Anmelder ist in diesem Falle bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung nicht berechtigt, mit einer solchen Ehrung/Honneurs zu werben oder die Verleihung zu veröffentlichen.
  4. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die in § 5 Ziffer 1 übernommene Verpflichtung, insbesondere bei der Einreichung eines Plagiates, ist der Kandidat verpflichtet, an den Organisator eine Vertragsstrafe in Höhe von 40.000,00 Euro netto zzgl. der gesetzlich geltenden MwSt in jenem Land zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Kandidat den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche (insbesondere nach der nachfolgenden Ziffer) bleibt von der Geltendmachung und Zahlung der Vertragsstrafe unberührt.
  5. Der Kandidat stellt den Organisator von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche gegenüber dem Organisator durch behauptete oder tatsächliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem angemeldeten Objekt entstehen. Der Kandidat übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Organisators einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zugrundeliegende Rechtsverletzung durch den Kandidat  nicht zu vertreten ist. Der Kandidat  ist auch verpflichtet, dem Organisator im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche für die Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche und eine entsprechende Rechtsverteidigung erforderlich sind.

5.a. Zum Erstellen von Content im Zusammenhang des Qudos-Award, wird die Redaktion des Q Content Stores, diese im Auftrag von der Q Media Service BV erhalten. Diese verpflichtet sich, dass internationale Presserecht sowie das  Medienrecht und die damit verbundene Pressefreiheit zu nutzen und zu beachten.

  1. Werden für ein im Qudos Award for Excellence angemeldetes und ggf. ausgezeichnetes Produkt, Content / Story /Foto / Design / Material /Ort /Besonderheit Ansprüche Dritter geltend gemacht (außergerichtlich oder gerichtlich), ist der Organisator berechtigt, dem Kandidat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer eine Klärung über die durch den Dritten geltend gemachten Ansprüche herbeizuführen ist. Während dieser Frist ist der Organisator berechtigt, die Veröffentlichung der Ehrung/Honneurs in allen Medien zunächst zurückzustellen. Ist eine Klärung auch nach Ablauf der Frist nicht herbeigeführt, ist der Organisator berechtigt, eine Veröffentlichung dauerhaft zu verweigern. Der Organisator ist dann allerdings verpflichtet, dem Anmelder die auf die Veröffentlichung entfallenden und von ihm bereits gezahlten Teilnahmeentgelte abzüglich des bereits entstandenen Aufwandes zu erstatten.
  2. Der Kandidat räumt dem Organisator und etwaigen Gesamt- oder Teilrechtsnachfolgern (z. B. in Form eines Asset-Deals) für alle zur Verfügung gestellten Beiträge (Fotos, Texte, Illustrationen etc.) das unentgeltliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, aber übertragbare Nutzungsrecht an sämtlichen Urheber- und Leistungsschutzrechten ein, ohne dass der Organisator verpflichtet ist, die Urheber der Beiträge namentlich zu benennen. Das Nutzungsrecht gilt für alle Nutzungsarten und nicht nur im Zusammenhang mit dem Qudos Award for Excellence(dort jedoch einschließlich der Veröffentlichung in Druckwerken, im Internet, auf Datenträgern [APP/ CD, DVD / etc.] sowie in der darauf bezogenen Werbung), sondern auch im Zusammenhang mit weiteren Ausstellungs- und Buchprojekten sowie für PR-Zwecke des Organisators.
  3. Der Organisator ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Beiträge auf Anfrage der Presse und anderer vergleichbarer Organe zum Zwecke der Berichterstattung über den Qudos Award for Excellence oder das angemeldete und ggf. prämierte Produkt an diese weiterzugeben.
  4. Sollte der Kandidat die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Bild- und Textmaterial an die Presse im Sinne der vorstehenden Ziffer 8 ausdrücklich nicht wünschen, so muss er dies dem Organisator bei Abschluss der Anmeldung schriftlich mitteilen. Maßgeblich ist der Eingang bei der Presseabteilung des Organisators ausschließlich unter der E-Mail-Adresse presse@qudos-award.com
  5. Verstößt der Anmelder durch das angemeldete Objekt oder durch die Anmeldung des Objektes gegen Rechte Dritter, ist der Organisator berechtigt, den Anmelder lebenslang für die Teilnahme an jeglichen Qudos- Awards for Excellence zu sperren.

 

 

§ 6 Transport/Einlagerung/Eigentumsübertragung

  1. Die Produkte/Exponate/Bilder/Materialien/ reisen auf Gefahr und Kosten des Kandidaten. Es wird dem Kandidaten empfohlen, für die Beiträge eine Transportversicherung abzuschließen.
  2. Die eingereichten Produkte werden nach Ende der Ausstellungszeit und Begutachtung für eine Abholung vorbereitet. Zeitpunkt und Details zur Abholmöglichkeit werden in jedem Jahr individuell rechtzeitig vorher mitgeteilt. Sollten die Produkte 1 Woche nach der Abholmöglichkeit nicht abgeholt worden sein, werden diese auf Kosten des Kandidaten entsorgt oder anderweitig eingelagert jedoch nur für die Dauer von max. 2 Monaten. Die nicht ausgezeichneten Produkte werden bei Nichtabholung ebenfalls entsorgt oder anderweitig eingelagert, jedoch nur für die Dauer von max. 2 Monaten.
  3. Die im Wettbewerb ausgezeichneten Produkte müssen bis 2 Tage vor Beginn der Siegerausstellung angeliefert werden. Der Termin zur Anlieferung & Ort wird frühzeitig vom Organisator bekannt gegeben. um anschließend durch den Organisator im „Q Content Store“ Berlin präsentiert zu werden. Die mit einer Honourable Erwähnung ausgezeichneten Produkte werden im „Q Content Store“ Berlin als Plakat & Digitalen Bilder präsentiert und nur nach individueller Anforderung des Organisators im Original ausgestellt. Der Organisator behält sich jedoch das Recht vor, die mit einer Honourable Erwähnung prämierten Produkte, sofern von den Kandidat n nicht ausdrücklich anders gewünscht, für die Dauer von einem Jahr einzulagern und für weitere interne oder externe Ausstellungen im In- und Ausland zu nutzen.

 

 

§ 7 Haftung/Verjährung

  1. Die Haftung des Organisators, seiner Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind die Haftung des Organisators, seiner Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Organisator übernimmt für die eingereichten Produkte keine Obhutspflicht – ausgenommen ist hiervon die Haftung gemäß § 7 Ziffer 1 – und empfiehlt dem Kandidat daher den Abschluss einer Transport- und Ausstellungsversicherung, um sich gegen etwaige Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstahl im Zuge des Transports, der Auszeichnung bzw. der Ausstellung im „Q Content Store“ Berlin oder während weiterer interner wie externer Ausstellungen im In- und Ausland abzusichern. Der Organisator ist nicht verpflichtet, eingereichte Verpackungen der gelieferten Produkte wiederzuverwenden. Produkte, die zur Auszeichnung eingereicht werden oder im „Q Content Store“ Berlin ausgestellt sind, unterliegen den üblichen Verschleiß- und Gebrauchsspuren durch Betasten bzw. Benutzung durch die Juroren und die Besucher. Auch insoweit besteht keine Schadensersatzpflicht des Organisators.
  3. Alle Ansprüche gegenüber dem Organisator sind schriftlich geltend zu machen. Sie verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausstellung oder dem Datum der Rücknahmeaufforderung gemäß § 6 Ziffer 2. Dies gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes und auch nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Übernahme einer Garantie oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des jeweiligen Land in dem der Award stattfindet.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Ort an dem der Award und die Ausstellung stattfinden.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Der Organisator ist jedoch auch berechtigt, den Kandidaten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kandidaten und dem Organisator bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Rom-I-Verordnung.
  4. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bedingungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.
APPLY
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